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Landwirtschaftskammer · Deutschland · regional
Pflichtabgabe ohne Mitgliedschaft
Die Landwirtschaftskammer Bremen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, 1849 gegründet und damit die älteste Deutschlands. Sie berät zu Pflanzen- und Futterbau, unterstützt bei GAP- und AUKM-Anträgen, bietet sozioökonomische Beratung (Hofübergabe, Umschulung), ist Düngebehörde und bildet Landwirte, Pferdewirte und Gärtner aus. Sie finanziert sich unter anderem über Beiträge der landwirtschaftlichen Betriebe.
Ein Beitritt ist nicht vorgesehen; Landwirte zahlen einen Beitrag. Beitragspflichtig sind die landwirtschaftlichen Betriebe in Bremen, die Gegenstand der Grundsteuer nach § 2 Nr. 1 GrStG und nicht befreit sind (§ 23 Abs. 1). Seit 2025 besteht keine Beitragspflicht, wenn der Grundsteuerwert weniger als 10.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 2). Schuldner ist der Grundsteuerschuldner; bei Verpachtung zahlt – wenn nichts anderes vereinbart ist – der Pächter den anteiligen Beitrag.
Maßstab ist der auf 500 Euro abgerundete Grundsteuerwert (vor 2025 der Einheitswert). Den Beitragssatz beschließt die Kammerversammlung vor jedem Rechnungsjahr; die Finanzverwaltung veranlagt und erhebt den Beitrag und führt ihn nach Abzug von 4 % Verwaltungskosten an die Kammer ab; fällig jährlich am 25. Oktober. Die Grenze von 10.000 Euro entspricht laut Gesetzesbegründung einem Mindestbeitrag von etwa 10 Euro. Den aktuellen Satz veröffentlicht die Kammer nicht — bitte direkt nachfragen.
Beitragsgrundlage: einheitswertabhängig (mit der Grundsteuer)
Nur zur Information, keine Rechtsberatung. Die Pflichtmitgliedschaft regelt das jeweilige Gesetz — jedes Profil nennt die Quelle.