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Landwirtschaftskammer · Deutschland · regional
Pflichtabgabe ohne Mitgliedschaft
Die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Rendsburg. Sie hat die Aufgabe, die Landwirtschaft, die Fischerei und die dort tätigen Menschen fachlich zu fördern, zu betreuen und zu beraten und die Wirtschaftlichkeit sowie die Produktionsbedingungen unter Berücksichtigung von Natur und Umwelt zu verbessern. Auf land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz im Land wird eine Umlage erhoben.
Mitgliedschaften gibt es nicht: Laut LKSH begründet die Zahlung der Umlage keine Mitgliedschaft. Umlagepflichtig sind die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach § 2 Nr. 1 GrStG, soweit für sie ein Grundsteuerwert festgesetzt ist; von der Grundsteuer befreite Betriebe sind insoweit ausgenommen (§ 18 LwKG). Schuldner ist der Grundsteuerschuldner; bei Verpachtung haften Eigentümer und Pächter als Gesamtschuldner, im Pachtvertrag kann die Zahlung auf den Pächter übertragen werden.
Die Umlage besteht aus einem pauschalen Grundbeitrag (Solidarbeitrag) und einem individuellen Beitrag auf Basis des Grundsteuerwerts (§ 18 LwKG). Seit der Hauptversammlung vom 5. Dezember 2024: 1,15 v. T. des Grundsteuerwerts zuzüglich 20 Euro Grundbetrag. Die Höhe beschließt die Kammer jährlich per Satzung mit Genehmigung des Ministeriums; Veranlagung und Beitreibung durch das Finanzamt (§ 20 LwKG).
Beitragsgrundlage: einheitswertabhängig (mit der Grundsteuer)
Nur zur Information, keine Rechtsberatung. Die Pflichtmitgliedschaft regelt das jeweilige Gesetz — jedes Profil nennt die Quelle.