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Landwirtschaftskammer · Polen · regional
Pflicht, wenn…
Die Landwirtschaftskammer der Woiwodschaft Heiligkreuz: die gesetzlich geschaffene Selbstverwaltung der Landwirte mit Sitz in Kielce, 2026 seit 30 Jahren tätig. Außenstellen gibt es in Busko-Zdrój, Jędrzejów und Sandomierz, dazu Kreisbüros (z. B. Pińczów, Opatów, Starachowice, Staszów). Sie vertritt die Interessen der Landwirte, veröffentlicht Marktpreisnotierungen und Publikationen und wirbt auf lokalen Veranstaltungen für polnische Erzeugnisse. Die 16 Woiwodschaftskammern bilden zusammen den nationalen Rat Krajowa Rada Izb Rolniczych (KRIR).
Mitgliedschaft kraft Gesetzes (bedingt) – ustawa o izbach rolniczych, Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3. Mitglied ist jede natürliche und juristische Person, die in der Woiwodschaft Heiligkreuz Agrarsteuer (podatek rolny) oder Einkommensteuer aus besonderen Zweigen der landwirtschaftlichen Erzeugung (dział specjalny produkcji rolnej) zahlt, sowie Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (RSP) mit Sitz in der Woiwodschaft, die Land eingebracht haben. Agrarsteuer fällt für im Kataster als landwirtschaftliche Nutzfläche (użytki rolne) geführte Flächen an, auch bei kleinen Flächen. Ein Antrag ist nicht nötig: Die Mitgliedschaft folgt aus der Steuerpflicht. Die Waldsteuer für Waldflächen begründet keine Mitgliedschaft.
Ein eigener Mitgliedsbeitrag fällt nicht an. Die Gemeinde (gmina) überweist der Kammer 2 % der eingenommenen Agrarsteuer (Art. 35 Abs. 1 Nr. 1), binnen 21 Tagen nach Fälligkeit jeder Steuerrate – das stammt aus der Steuer des Landwirts und ist keine Zusatzbelastung. Das Gesetz erlaubt auch freiwillige Mitgliedsbeiträge und Entgelte für Leistungen; einen Betrag dafür nennt die Website der Kammer nicht.
Beitragsgrundlage: einheitswertabhängig (mit der Grundsteuer)
Nur zur Information, keine Rechtsberatung. Die Pflichtmitgliedschaft regelt das jeweilige Gesetz — jedes Profil nennt die Quelle.