← Zurück zu den Fachorganisationen
Landwirtschaftliche Sozialversicherung · Deutschland · national
Pflicht, wenn…
Die SVLFG ist der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Deutschland mit Sitz in Kassel. Sie vereint die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung), die Alterskasse sowie die Kranken- und Pflegekasse (LKK). Betriebe werden hier gemeldet, und Landwirte zahlen hier ihre Pflichtbeiträge. Sie ist kein freiwilliger Verband, sondern gesetzlicher Versicherungsträger.
Unfallversicherung (§ 123 SGB VII): Jedes land- und forstwirtschaftliche Unternehmen (auch Garten- und Weinbau, Teichwirtschaft, Tierhaltung) ist ohne Größengrenze versichert; ausgenommen sind Haus- und Ziergärten sowie Kleingärten, sofern sie nicht mit besonderen Arbeitskräften oder für den Verkauf bewirtschaftet werden. Alterssicherung (§ 1 ALG), Kranken- und Pflegeversicherung: nur Unternehmer, deren Betrieb die von der Alterskasse festgesetzte Mindestgröße erreicht – 2025 z. B. 8 ha landwirtschaftliche Fläche, 16 ha Almen/Alpen, 75 ha Forst, 2 ha Weinbau, 2,2 ha Sonderkulturen, 2,5 ha Weihnachtsbäume; im Gartenbau deutlich weniger (0,03–0,30 ha), Imkerei 100 Bienenvölker.
Der Beitrag zur Alterskasse ist ein einheitlicher Monatsbetrag: ab 1. Juli 2026 325 Euro für Landwirte und Ehegatten, 162,50 Euro für mitarbeitende Familienangehörige; bei geringem Einkommen gibt es einen Beitragszuschuss von bis zu 195 Euro monatlich (2026). Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft richtet sich nach dem Risiko des Betriebs (Fläche, Tierbestand, Arbeitsbedarf), der Krankenversicherungsbeitrag nach der Betriebsgröße – beides setzt die SVLFG individuell fest.
Beitragsgrundlage: fester Jahresbeitrag
Nur zur Information, keine Rechtsberatung. Die Pflichtmitgliedschaft regelt das jeweilige Gesetz — jedes Profil nennt die Quelle.