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Landwirtschaftskammer · Österreich · regional
Pflicht, wenn…
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer ist die gesetzliche Interessenvertretung der Land- und Forstwirtschaft im Bundesland Burgenland, mit Sitz in Eisenstadt. Sie berät die Betriebe, unterstützt bei Förderanträgen und organisiert Weiterbildung. Wer die Schwelle des Landesgesetzes erreicht, ist automatisch Mitglied; Dachorganisation ist die Landwirtschaftskammer Österreich.
Pflichtmitglied (§ 3 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz): Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Burgenland, wenn deren Ausmaß 5 700 m² oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt; hauptberuflich selbständig in der Land- und Forstwirtschaft Tätige; im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige; land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften mit Sitz im Burgenland.
Kammerumlage (§ 25): Grundbetrag plus Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrags. Den Grundbetrag setzt die Landesregierung wertgesichert per Verordnung fest: ab 1. Jänner 2026 40,16 Euro (LGBl. Nr. 100/2025); ihn zahlen die sozialversicherungspflichtigen Mitglieder. Den Hebesatz beschließt die Vollversammlung; die Kammer hat die Umlage 2024 um 15 % und 2025 um 10 % angehoben, den aktuellen Hebesatz veröffentlicht sie nicht — bitte bei der Kammer erfragen. Das Finanzamt hebt die Umlage mit der Grundsteuer ein.
Beitragsgrundlage: einheitswertabhängig (mit der Grundsteuer)
Nur zur Information, keine Rechtsberatung. Die Pflichtmitgliedschaft regelt das jeweilige Gesetz — jedes Profil nennt die Quelle.