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Landwirtschaftskammer · Österreich · regional
Pflicht, wenn…
Die gesetzliche Interessenvertretung und Beratungsorganisation der steirischen Bäuerinnen und Bauern, mit Zentrale in Graz und Bezirkskammern. Sie berät vom Pflanzenbau bis zum Forst, hilft beim Mehrfachantrag und bietet Weiterbildung an. Sie ist Teil des österreichischen Kammersystems (LKÖ).
Gesetzliche (bedingte) Kammerzugehörigkeit, § 4: Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter eines in der Steiermark gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die ihn im Hauptberuf auf eigene Rechnung führen (ohne Flächengrenze); sonst, sofern das Ausmaß des Betriebes oder Grundstückes mindestens 1 Hektar (10.000 m²) beträgt. Auch hauptberuflich mitarbeitende Familienangehörige ab 16 Jahren und Genossenschaften mit Sitz in der Steiermark gehören dazu.
Kammerumlage: Grundbetrag plus Hebesatz auf die aus dem Einheitswert abgeleitete Bemessungsgrundlage; beide beschließt die Vollversammlung. Seit der Novelle 2023 (LGBl. Nr. 11/2023, § 35a) darf der Grundbetrag höchstens 40 € pro Jahr betragen und ist nach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert (zuvor 25 €). Zahlen müssen Eigentümer von Betrieben ab 1 Hektar; das Finanzamt hebt sie mit der Grundsteuer ein. Die tatsächlich angewandten Beträge veröffentlicht die Kammer nicht — bitte bei der Kammer erfragen.
Beitragsgrundlage: einheitswertabhängig (mit der Grundsteuer)
Nur zur Information, keine Rechtsberatung. Die Pflichtmitgliedschaft regelt das jeweilige Gesetz — jedes Profil nennt die Quelle.