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Landwirtschaftskammer · Polen · regional
Pflicht, wenn…
Die Landwirtschaftskammer der Woiwodschaft Westpommern: die gesetzlich geschaffene Selbstverwaltung der Landwirte mit Sitz in Szczecin und einer Außenstelle in Koszalin. Die Mitglieder wählen alle vier Jahre ihre Gemeindevertreter, die die 18 Kreisräte (rada powiatowa) bilden; aus jedem Kreis sitzen zwei Personen in der Vollversammlung. Sie erstellt Analysen und Stellungnahmen, regt bei den Behörden Rechtsvorschriften an, berät und gibt die Zeitschrift „Echo“ heraus. Die 16 Woiwodschaftskammern bilden zusammen den nationalen Rat Krajowa Rada Izb Rolniczych (KRIR).
Mitgliedschaft kraft Gesetzes (bedingt) – ustawa o izbach rolniczych, Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3. Mitglied ist jede natürliche und juristische Person, die in der Woiwodschaft Westpommern Agrarsteuer (podatek rolny) oder Einkommensteuer aus besonderen Zweigen der landwirtschaftlichen Erzeugung (dział specjalny produkcji rolnej) zahlt, sowie Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (RSP) mit Sitz in der Woiwodschaft, die Land eingebracht haben. Agrarsteuer fällt für im Kataster als landwirtschaftliche Nutzfläche (użytki rolne) geführte Flächen an, auch bei kleinen Flächen. Ein Antrag ist nicht nötig: Die Mitgliedschaft folgt aus der Steuerpflicht. Die Waldsteuer für Waldflächen begründet keine Mitgliedschaft.
Ein eigener Mitgliedsbeitrag fällt nicht an. Die Gemeinde (gmina) überweist der Kammer 2 % der eingenommenen Agrarsteuer (Art. 35 Abs. 1 Nr. 1), binnen 21 Tagen nach Fälligkeit jeder Steuerrate – das stammt aus der Steuer des Landwirts und ist keine Zusatzbelastung. Das Gesetz erlaubt auch freiwillige Mitgliedsbeiträge und Entgelte für Leistungen; einen Betrag dafür nennt die Website der Kammer nicht.
Beitragsgrundlage: einheitswertabhängig (mit der Grundsteuer)
Nur zur Information, keine Rechtsberatung. Die Pflichtmitgliedschaft regelt das jeweilige Gesetz — jedes Profil nennt die Quelle.