← Zurück zu den Fachorganisationen
Europäischer Dachverband · Polen · national
Keine direkte Mitgliedschaft für Betriebe
Das oberste Organ der polnischen genossenschaftlichen Selbstverwaltung auf Grundlage des Genossenschaftsgesetzes (Prawo spółdzielcze, 1982). Er vertritt die Genossenschaftsbewegung im In- und Ausland, nimmt zu Gesetzen Stellung, führt die Register der Genossenschaften und ihrer Verbände und prüft (lustracja) Genossenschaften, die keinem Prüfungsverband angehören. Zu seinen Sparten gehören landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, genossenschaftliche Erzeugergruppen sowie Molkerei-, Gartenbau-Imker- und Bauernzirkel-Genossenschaften.
Landwirte sind nicht direkt Mitglied: Kongress und Rat sind die Selbstverwaltung der Genossenschaften und ihrer Verbände; der Landwirt ist über seine eigene Genossenschaft (z. B. Erzeugergruppe, Molkereigenossenschaft) angebunden.
Landwirte zahlen nicht direkt. Die Kosten des Rats werden aus Beiträgen der Genossenschaftsorganisationen nach den vom Kongress festgelegten Regeln gedeckt (Genossenschaftsgesetz Art. 266; Beschluss 13/2024 des VII. Kongresses); der Beitrag ist jährlich bis 15. Februar fällig. Sozialgenossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, sind befreit.
Nur zur Information, keine Rechtsberatung. Die Pflichtmitgliedschaft regelt das jeweilige Gesetz — jedes Profil nennt die Quelle.