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Landwirtschaftskammer · Österreich · regional
Pflicht, wenn…
Die Landwirtschaftskammer Kärnten ist die gesetzliche Interessenvertretung der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Sitz in Klagenfurt. Sie betreut rund 18.000 land- und forstwirtschaftliche Familienbetriebe mit Beratung, Unterstützung bei Förderanträgen und Weiterbildung (acht Bezirksstellen). Wer die Schwelle des Landesgesetzes erreicht, ist automatisch Mitglied; Dachorganisation ist die Landwirtschaftskammer Österreich.
Pflichtmitglied (§ 4 K-LWKG): Eigentümer eines Kärntner land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Ausmaß von mindestens einem Hektar; Pächter oder Fruchtnießer, wenn das selbständig bewirtschaftete Ausmaß zwei Hektar übersteigt; hauptberuflich selbständig land- und forstwirtschaftlich Erwerbstätige (z. B. Imker); unentgeltlich mittätige Familienangehörige; leitende Angestellte; Altbauern und ihre Ehegatten. Eine Einheitswertgrenze enthält das Gesetz nicht.
Kammerumlage (§ 32), zu zahlen von den Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 lit. a–c (Eigentümer, Pächter): Grundbetrag plus Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags. Seit 2024 beträgt der Grundbetrag 49 Euro (§ 32 Abs. 2, LGBl. Nr. 89/2023; wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex, Anpassung per Verordnung bei mehr als 5 % Veränderung), der Hebesatz 800 % (gesetzliche Obergrenze 1200 %). Der Grundsteuermessbetrag beträgt 0,16 % der ersten 3.650 Euro Einheitswert und 0,2 % darüber. Beispiel (Berechnung der Kammer): bei 10.000 Euro Einheitswert rund 197 Euro im Jahr. Das Finanzamt hebt die Umlage mit der Grundsteuer ein.
Beitragsgrundlage: einheitswertabhängig (mit der Grundsteuer)
Nur zur Information, keine Rechtsberatung. Die Pflichtmitgliedschaft regelt das jeweilige Gesetz — jedes Profil nennt die Quelle.