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Landwirtschaftskammer · Österreich · regional
Pflicht, wenn…
Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich ist die gesetzliche Interessenvertretung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich mit Sitz in Linz. Sie berät die Betriebe, unterstützt bei Förderanträgen, organisiert Weiterbildung und führt den amtlichen Pflanzenschutzdienst. Wer die Schwelle des Landesgesetzes erreicht, ist automatisch Mitglied; Dachorganisation ist die Landwirtschaftskammer Österreich.
Pflichtmitglied (§ 3 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967): natürliche und juristische Personen als Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz in Oberösterreich mit mindestens 2 ha oder einem Einheitswert von mindestens 1.500 Euro; selbständig land- und forstwirtschaftlich Tätige, die nach BSVG pensionsversicherungspflichtig sind; nach BSVG versicherte Ehegatten, Kinder und Enkel; Altbauern, die den Betrieb übergeben haben und dort wohnen; land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften und leitende Angestellte.
Kammerumlage (§ 40): Sockelbetrag plus Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrags. Laut Kammer beträgt der Hebesatz derzeit 750 % (das gesetzliche Maximum) und der Sockelbetrag 25 Euro (gesetzlich 14,50 Euro, die bei einem Hebesatz von 750 % bis zum Dreifachen erhöht werden dürfen). Beispiel (Berechnung der Kammer): bei 10.000 Euro Einheitswert 18,54 € × 750 % = 139,05 € + 25 € = 164,05 € pro Jahr. Das Finanzamt hebt die Umlage mit der Grundsteuer ein.
Beitragsgrundlage: einheitswertabhängig (mit der Grundsteuer)
Nur zur Information, keine Rechtsberatung. Die Pflichtmitgliedschaft regelt das jeweilige Gesetz — jedes Profil nennt die Quelle.