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Landwirtschaftskammer · Österreich · regional
Pflicht, wenn…
Die gesetzliche Interessenvertretung der Wiener Landwirtschaft; in der Stadt vor allem Gemüse- und Zierpflanzengärtnereien, Weinbaubetriebe und Ackerbaubetriebe. Sie berät zu Gartenbau, Weinbau, Betriebsführung sowie Recht und Steuern. Sie ist Teil des österreichischen Kammersystems (LKÖ).
Gesetzliche (bedingte) Kammerzugehörigkeit, § 3: Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in Wien, die diese im Hauptberuf auf eigene Rechnung bewirtschaften (ohne Flächengrenze); sonst bei mindestens 1 Hektar (10.000 m²). Für Weinhauer und landwirtschaftliche Gärtner gilt 0,4 Hektar (4.000 m²); Bienenhalter, wenn ein Einheitswert festgestellt worden ist. Auch Familienangehörige, Altbauern und Genossenschaften.
In Wien schreibt die Kammer die Beiträge selbst vor (nicht das Finanzamt): bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Hundertteilen der Grundsteuermessbeträge, dazu nach Tierbestand und Betriebsart, sowie ein einheitlicher jährlicher Grundbetrag (gesetzliche Obergrenze 145,34 €). Laut Beschluss der Vollversammlung vom November 2023 beträgt der Grundbetrag ab 2024 55 € (zuvor 30 €), die Kammerbeitragssätze stiegen um 12 % (ausgenommen die nach dem Umsatz berechneten Beiträge). Die detaillierten Sätze veröffentlicht die Kammer auf ihrer Website. Die Vorschreibung ist Exekutionstitel.
Beitragsgrundlage: einheitswertabhängig (mit der Grundsteuer)
Nur zur Information, keine Rechtsberatung. Die Pflichtmitgliedschaft regelt das jeweilige Gesetz — jedes Profil nennt die Quelle.